Corona-Pandemie
Das NRW-Schulministerium hat die Schließung aller Schulen in NRW angeordnet. Die wichtigsten Passagen hier:
1. Ruhen des Unterrichts ab Montag bis zum Beginn der Osterferien
Alle Schulen im Land Nordrhein-Westfalen werden vom 16.03.2020 bis zum Beginn der Osterferien durch die Landesregierung geschlossen.
ÜBERGANGSREGELUNG: Damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag (17.03.) aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher.
2. Not-Betreuungsangebot
Die Einstellung des Schulbetriebes darf nicht dazu führen, dass Eltern, die in unverzichtbaren Funktionsbereichen - insbesondere im Gesundheitswesen – arbeiten, wegen der Betreuung ihrer Kinder im Dienst ausfallen. Deshalb muss in den Schulen während der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot vorbereitet werden. Hiervon werden insbesondere die Kinder in den Klassen 1 bis 6 erfasst.
Nähere Informationen dazu wird uns das Schulministerium noch mitteilen. Wir werden Sie über die Regelung dazu informieren.
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Presse/Pressemitteilungen/2020_17_LegPer/PM20200313_Schulschliessung/index.html
Hier finden sich auch Übersetzungen der Pressemitteilung.
Notgruppenbetreuung
Eltern, die sogenannte "Schlüsselpersonen" sind, konnten sich bis Dienstag (19.03.2020) um 10.00 Uhr über folgendes Formular für eine Notgruppenbetreuung ihrer Kinder anmelden.
"Schlüsselpersonen" sind Personen, die in den Bereichen Energie, Wasser/ Entsorgung, Ernährung/ Hygiene, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Wirtschaftswesen, Transport und Verkehr, Medien, Staatliche Verwaltung oder Schulen/ Kinder- und Jugendhilfe/ Behindertenhilfe arbeiten. Nur, wenn beide Elternteile in diesen Bereichen arbeiten bzw. ein alleinerziehendes Elternteil in diesem Bereich arbeitet, besteht Anspruch auf eine Betreuung ab Mittwoch.
Aktualisierung vom 20.03.2020
Ab dem 23.03.2020 haben alle Beschäftigten in kritischen Infrastrukturen, deren Partner oder Partnerin nicht ebenfalls in kritischen Infrastrukturen arbeiten, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können, Anspruch auf Betreuung ihres Kindes bei uns.
Die Betreuung wird ab dem 23.03.2020 auf die Wochenenden und die Osterferien (außer Karfreitag bis Ostermontag) ausgedehnt.
Weiterhin gilt, dass die Kinder keine Symptome einer Erkältung zeigen dürfen. Zudem gilt auch weiterhin, dass eine schriftliche Anmeldung mit dem Formular (Link) ausschließlich unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. erfolgen muss. Das Formular kann auch gefaxt werden an 0231-28672626.
Zur Information hier der Elternbrief vom 27.03.2020 der Ministerin.
Aktualisierung vom 15.04.2020
Die Schule ist nach den aktuellen Vorgaben bis zum 03.05.2020 geschlossen.
Wie bisher gibt es unter besonderen Umständen die Möglichkeit einer Notbetreuung bis zum 30.04.2020. Diese findet zu den regulären Schulzeiten statt: Montag - Donnerstag von 8.00 - 15.00 Uhr, Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr, zusätzlich Samstag 8.00 - 14.00 Uhr.
Unverändert gilt, dass die Kinder keine Symptome einer Erkältung zeigen dürfen. Zudem gilt auch weiterhin, dass eine schriftliche Anmeldung mit dem Formular (Link) ausschließlich unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. erfolgen muss. Das Formular kann auch gefaxt werden an 0231-28672626.
Aktualisierung vom 06.05.2020
Auch nach aktuellen Vorgaben ist die Schule noch geschlossen.
"III. Unterricht an Förderschulen: An den Primarstufen der Förderschulen gilt grundsätzlich dasselbe Prinzip wie an den Grundschulen (Schulstart mit dem 4. Jahrgang am 7. Mai 2020, s. Punkt I.). Eine Ausnahme bilden die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung (GE) sowie Körperliche und motorische Entwicklung (KME). Über die Rahmenbedingungen und möglicherweise besonderen Auflagen für eine Wiederaufnahme des Unterrichts an diesen Förderschulen sind inzwischen Gespräche mit Interessenvertretungen von Eltern, Lehrkräften sowie Schulträgern geführt worden. Hier stehen kurzfristig noch Klärungen an, so dass der Präsenz-Unterrichtsbetrieb an diese Schulen in der kommenden Woche (11. – 15 Mai. 2020) noch ruht." (20. Schulmail vom 06.05.2020)
Aktualisierung vom 15.05.2020
Es gibt noch keine neuen Vorgaben vom Schulministerium. Die Schule ist weiter geschlossen.
Aktualisierung vom 19.05.2020
Es gibt eine neue Schulmail mit Vorgaben zur schrittweisen Öffnung (21. Schulmail vom 19.05.2020).
Ab dem 25.05.2020 wird es langsam wieder losgehen - schrittweise und unter Einhaltung der Infektions- und Hygienevorschriften. Die genauen Details zu Gruppeneinteilung, Bustransport, Mittagessen, Schutzkleidung etc. müssen noch geklärt werden. Vorgesehen ist ein Start der BPS2 in zwei Kleingruppen ab Montag. Die Notgruppen bleiben weiterhin bestehen. In der Folgewoche nach Pfingsten starten dann voraussichtlich die anderen Klassen in kleinen Gruppen tageweise. Sie bekommen dann einen genauen Plan, an welchen Tagen ihr Kind bis zu den Sommerferien in die Schule kommt.
Unter www.land.nrw können Sie die aktuellen Pressetexte und Schulmails nachlesen.
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html
Anspruch auf finanzielle Entschädigung
Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen nach §56 Abs. 1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG): Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie. Sie haben Fragen zum IfSG? Sie wollen wissen, ob Sie eine Entschädigung erhalten und wie Sie einen Antrag dafür stellen können? Informieren Sie sich jetzt: https://ifsg-online.de/index.html
Anspruch auf Entschädigung haben:
- Arbeitnehmer*innen, Selbstständige und Freiberufler*innen, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.
- Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Kindertagesstätten geschlossen wurden.
- Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.
Voraussetzungen bei Schul- und KiTa-Schließungen:
- Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
- Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder der Kita).
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