Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (AO-SF)/ Gemeinsames Lernen (GL)
Vorbemerkung:
Ergeben sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die Erziehungsberechtigten oder die Schule Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein "Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Entscheidung über den schulischen Förderort" durchzuführen.
Im Rahmen dieses Verfahrens haben die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, sich jederzeit mit den am Verfahren beteiligten Personen zu besprechen. In allen Schulen liegt Informationsmaterial über das Verfahren vor.
Die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers bedeutet keine Stigmatisierung. So kann bei einigen Förderschwerpunkten der Hauptschulabschluss auch an einer Förderschule erworben werden, wobei dies aus dem Zeugnis selbst nicht hervorgeht.
Zu beachten ist ebenfalls, dass die jeweilige Schule jährlich zu überprüfen hat, ob der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf auch weiterhin noch besteht und ob ggf. der Besuch einer anderen Schule angebracht ist.
Antragstellung:
Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt durch die Erziehungsberechtigten über die allgemeine Schule oder durch die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten. Der Antrag ist an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten.
Verfahren:
Zuständig für das Verfahren und die Entscheidung über den Förderbedarf sowie den schulischen Förderort ist die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht oder besuchen müsste (§ 3 Abs. 2 AO-SF).Zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt die zuständige Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule (in der Regel Klassenlehrer/in) Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers feststellt und in einem Gutachten darstellt.
Gleichzeitig veranlasst die Schulaufsichtsbehörde eine schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt.
Entscheidungen:
Die zuständige Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage des sonderpädagogischen und schulärztlichen Gutachtens über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den schulischen Förderort. Die rechtsmittelfähige Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt und begründet.
Förderorte:
Förderort kann eine dem ermittelten Förderbedarf entsprechende Förderschule sein oder eine allgemeine Schule, soweit an dieser die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind, der Schulträger gemäß § 19 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 7, 8 SchulG zugestimmt hat und die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Teilnahme ihres Kindes am Gemeinsamen Lernen oder in der Integrativen Lerngruppe in einer allgemeinen Schule stellen.
Ende der Förderung:
Ist die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, erfolgt eine schriftliche Mitteilung der Schulaufsichtsbehörde an die Erziehungsberechtigten. Die hier zu treffenden Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde können auch probeweise für ein halbes Jahr erfolgen.