Mira-Lobe-Schule an der Eierkampstrasse

Fördervereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein hat den Namen "Förderverein Mira-Lobe-Schule Dortmund e.V."

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Der Sitz des Fördervereins ist Dortmund.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe und Zweck

(1) Zweck des Fördervereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler, die die Mira-Lobe-Schule besuchen.

(2) Aufgabe und Zweck werden insbesondere verwirklicht

a) durch Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Lebenshilfe für die Kinder und Jugendlichen mit Behinderung bedeuten;

b) durch Beschaffung und Bereitstellung von Arbeitsmitteln und Lernhilfen mit dem Ziel, eine optimale Förderung der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung zu ermöglichen.

c) durch die Weitergabe von finanziellen Mitteln an die Schule zur Anschaffung von Arbeitsmitteln und Lernhilfen. Zur Beschaffung finanzieller Mittel können insbesondere Basare und ähnliche Veranstaltungen abgehalten werden, Spenden eingesammelt werden, etc.

(3) Der Förderverein setzt sich für ein besseres Verständnis der Belange von Menschen mit geistiger Behinderung in der Öffentlichkeit ein. Er ist offen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die den Vereinszweck fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung  in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Förderverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Fördervereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Fördervereins

Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Förderverein durch

a) Mitgliederbeiträge
b) Geld-und Sachspenden
c) sonstige Zuwendungen
d) öffentliche Zuschüsse
e) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und vom Vorstand schriftlich zu bestätigen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(4) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben

(5) Der Jahresbeitrag und die Zahlungsmodalitäten werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.

(6) Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt der Vereinigung gewahrt bleibt und gefördert wird.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

(1) durch schriftliche Austrittserklärung : sie ist zu richten an den Vorstand und ist jederzeit und ohne Einhaltung von Fristen möglich. Für das Kalenderjahr geleistete Beiträge werden nicht erstattet.

(2) mit dem Tod des Mitglieds.

(3) durch den Ausschluss aus dem Verein:

Ein Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vereinsmitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge an zwei aufeinanderfolgenden Terminen in Verzug gerät. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats ab Zugang des Einspruchs beim Vorstand.

§ 7 Organe des Fördervereins

Die Organe des Fördervereins sind

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr im 1. Quartal, einberufen oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Anträge zur Tagesordnung von Seiten der Mitglieder müssen vom Vorstand auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom/von der jeweiligen VersammlungsleiterIn und der/dem ProtokollführerIn unterschrieben. Die Niederschriften sind aufzubewahren und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes

b) die Wahl des Vorstandes

c) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern: sie werden auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt, sie dürfen nicht dem Vorstand angehören, einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch jeweils einer der Kassenprüfer ausscheiden muss.

d) die Entlastung des Vorstandes

e) die Änderung der Satzung

f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

g) die Auflösung des Vereins

h) Entscheidung über die eingereichten Anträge

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

der/dem Vorsitzenden
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
der/dem  SchriftführerIn
der/dem KassiererIn
der/dem  LeiterIn der Schule bzw. bei Verhinderung ihrem/seinem StellvertreterIn von Amts wegen

(2) Der Vorstand kann aus dem Reihen der Mitglieder Beisitzer berufen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen. Die Beisitzer haben in den Vorstandsversammlungen beratende Stimme.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit entweder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der/dem SchriftführerIn oder der/dem KassiererIn vertreten.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf höchstens zwei Jahre mit einfacher Mehrheit. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 10 Eigentum

Das Eigentum des Vereins wird in einem Inventarverzeichnis geführt. Die Zurverfügungstellung erfolgt mit der ausdrücklichen Auflage, dass die Gegenstände nur zu einem der unter § 2 dargestellten Zwecke verwendet werden dürfen.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Dortmund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Dortmund, 10.03.2014